Vor Kurzem haben wir Ihnen in einem Blogpost die Vorteile von Leasing vorgestellt. Leasingverträge können sehr individuell gestaltet werden, was besonders für Unternehmer sehr vorteilhaft sein kann. Die bilanziellen und steuerlichen Vorteile gelten jedoch nicht für jeden Leasingvertrag. In diesem Blogpost stellen wir Ihnen zwei wichtige Leasingformen vor – operatives Leasing und Finanzierungsleasing – und zeigen Ihnen, welche Auswirkungen die Wahl der Leasingform hat.
Operatives Leasing – auf die Nutzung ausgerichtet
Das operative Leasing hat Ähnlichkeit mit einem Mietvertrag. Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut, zum Beispiel eine Maschine, zur Verfügung. Dieser darf das Leasingobjekt über die vereinbarte Laufzeit nutzen und zahlt dafür eine Leasingrate. Die Laufzeit des Leasingvertrages ist dabei in der Regel deutlich kürzer als die Lebenszeit der Maschine. Nach Ablauf des Leasingvertrages gibt der Leasingnehmer das Objekt zurück. Der Leasinggeber vermietet den Gegenstand dann weiter oder verkauft ihn. Bis dahin wird das Leasingobjekt in der Bilanz des Leasinggebers ausgewiesen, während der Leasingnehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben verbucht, die steuerlich voll absetzbar sind.
Finanzierungsleasing – eine flexible Finanzierungsalternative
Aufgrund des hohen Investitionsrisikos werden für gewöhnlich nur Standardobjekte unter einem operativen Leasingvertrag vermietet, bei denen Nachfrage und Wertentwicklung mit einiger Sicherheit prognostiziert werden können. Das ist beim Finanzierungsleasing anders. Hier steht, wie der Name vermuten lässt, der Finanzierungsgedanke im Mittelpunkt. Das heißt, Finanzierungsleasing ist mit einem Kredit vergleichbar. Die Laufzeit des Leasingvertrages entspricht oft der tatsächlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Häufig wird dem Leasingnehmer sogar eine Kaufoption eingeräumt. Das Risiko des Leasinggebers beschränkt sich damit praktisch auf das Ausfallrisiko des Leasingnehmers. Deshalb können über diese Leasingform auch individuell angefertigte Leasingobjekte wie zum Beispiel Pkw mit Sonderausstattung finanziert werden.
Wirtschaftliches Eigentum entscheidet über Bilanzierung
Beim Finanzierungsleasing ist der Leasinggeber zwar weiterhin der juristische Eigentümer des Leasingobjektes, der Leasingnehmer trägt jedoch alle wirtschaftlichen Risiken. In diesen Fällen schreibt der Gesetzgeber vor, dass der geleaste Gegenstand im Anlagevermögen des Leasingnehmers bilanziert werden muss. Die finanziellen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag werden wie ein Kredit unter den Verbindlichkeiten erfasst. Nur die Zinszahlungen fallen unter die Betriebsausgaben. Tilgungszahlungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Steuervorteile hängen von Vertragsgestaltung ab
Will ein Leasingnehmer von den bilanziellen und steuerlichen Vorteilen von Leasing profitieren, muss der Leasingvertrag so strukturiert werden, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber verbleibt. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Vertragslaufzeit nicht mehr als 90 Prozent der Nutzungsdauer ausmachen darf. Auch für Kaufoptionen und Anschlussmietverträge gelten sehr strikte Vorgaben. Lassen Sie sich vor Abschluss eines Leasingvertrages von einem Steuerexperten beraten, um sicherzustellen, dass die Vertragsgestaltung auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.
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